Direkte Steuern sind dadurch gekennzeichnet, dass nach dem Gesetzeszweck der Steuerzahler gleichzeitig auch Steuerträger sein soll (beispielsweise Einkommen-, Körperschaft- oder Abgeltungsteuer).
Das liegt daran, dass es einem bestimmten Gesetz oder einer wissenschaftlichen Disziplin auf einen speziellen Aspekt des Unternehmerbegriffs ankommt, der dem Gesetzeszweck oder der wissenschaftlichen Disziplin dient.
Der Gesetzgeber nimmt jedoch Mitnahmeeffekte in Kauf, weil er den Gesetzeszweck insgesamt nicht gefährdet sieht, solange Mitnahmeeffekte eine Randerscheinung bleiben.