Das Reichsgericht war vielmehr der Ansicht, dass der speziellere Straftatbestand des Spionagegesetzes den ebenfalls einschlägigen Landesverratsparagrafen des Strafgesetzbuches im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdränge.
Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes kann dazu führen, dass der dazugehörige Grundtatbestand im Wege der Gesetzeskonkurrenz, etwa im Wege der Spezialität, verdrängt wird.