Ein Gesetzesbeschluss unterliegt der Volksabstimmung, wenn nicht mindestens 4/5 der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates zugestimmt haben (obligatorisches Referendum).
Nach der Entscheidung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden, der innerhalb von acht Wochen Einspruch (suspensives Veto) erheben kann.
Macht der Vermittlungsausschuss keine Änderungsvorschläge oder kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Bundesrat ohne erneute Beteiligung des Bundestages über einen Einspruch gegen den noch unveränderten Gesetzesbeschluss.
Außerdem konnte er jeden Gesetzesbeschluss und jeden anderen Akt der Regierung, aber auch die vorgesehenen Volkswahlen als verfassungswidrig und damit für ungültig erklären.
Da die Nationalversammlung im gleichen Zeitraum Gesetze beschloss, ist unklar, weshalb in diesen Fällen eine Regierungsverordnung unter Bezugnahme auf ein k.k. Gesetz einem neuen Gesetzesbeschluss vorgezogen wurde.