Wenn der Gesetzgeber absichtlich keine gleiche Regelung erlassen hat oder eine solche aufgehoben hat, ist eine Analogieanwendung nicht möglich: "Eine Gesetzesanwendung über den Wortsinn hinaus bedarf einer besonderen Legitimation.
Einen Schwerpunkt seiner Lehre bildet die Methodik der Gesetzesanwendung, weil er möglichst allen Studierenden die rechtsstaatliche Bedeutung der Rechtsdogmatik bewusst machen und nahebringen will.
Sinn und Zweck des Zitiergebots ist eine Warn- und Besinnungsfunktion für die Gesetzgebung und eine Klarstellungsfunktion für die Gesetzesanwendung und -auslegung.