Reicht das Gesellschaftsvermögen der Tochtergesellschaft für die Rückzahlung der Gesellschaftsschulden nicht aus, besteht im Regelfall keine Haftung der Muttergesellschaft.
Gläubiger können darauf vertrauen, dass bei Personengesellschaften mindestens eine natürliche Person für Gesellschaftsschulden unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haftet.
Reicht dann das Gesellschaftsvermögen für die Rückzahlung der Gesellschaftsschulden nicht aus, besteht im Regelfall keine Haftung des Gesellschafters mit seinem Privatvermögen.
Bis auf den Kommanditisten haften die Gesellschafter von Personengesellschaften für Gesellschaftsschulden unbegrenzt (und gesamtschuldnerisch) mit ihrem Privatvermögen, so dass es auf das bilanzielle Eigenkapital letztlich nicht ankommt.
Der gemeinsame Zweck muss durch die Gesellschafter gefördert werden (durch Kapitaleinlagen, Mithaftung für Gesellschaftsschulden) und die Belange der Gesellschaft unterstützen.
Das in der Verfügungsmacht der Gesellschafter stehende Privatvermögen spielt bei der Haftung eine Rolle, da persönlich haftende Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsschulden haften.
Wurde die Gesellschaft jedoch aufgelöst oder erfolglos betrieben, so haften die Gesellschafter nach Art. 568 OR für die Gesellschaftsschulden subsidiär, unbeschränkt und solidarisch.