Von einem Gesellschafterwechsel wird das Gericht zum Beispiel aufgrund einer Anfrage nach einer aktuellen Liste oder aufgrund eines gerichtsbekannten oder mitgeteilten Sterbefalles erfahren.
Da die Gläubiger ihre Kredite oder Anleihen an den bestehenden Gesellschafterverhältnissen orientiert haben, verändert sich bei einem geplanten Gesellschafterwechsel meist die Geschäftsgrundlage und damit das Kreditrisiko.
Erlangt das Registergericht Kenntnis von einem Gesellschafterwechsel, wird es die Gesellschaft zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste auffordern und hierfür eine Frist, häufig von einem Monat, vormerken.
Wird ein bestelltes Verwaltungsunternehmen veräußert (z. B. Gesellschafterwechsel bei einer GmbH), oder die Geschäftsleitung ausgetauscht, beeinträchtigt dies die Verwalterposition nicht.