Zusätzlich war er von 1860 bis 1869 Vorsitzender des aargauischen Geschworenengerichts, für dessen Einführung er sich auf politischer Ebene eingesetzt hatte.
Geschworenengerichte werden grundsätzlich bei Verbrechen tätig, deren Strafdrohung eine Untergrenze von mehr als 5 Jahren und eine Obergrenze von mehr als zehn Jahren Haft vorsieht.
Dieser weist die Entscheidung einem neuen Geschworenengericht zu, bei dessen Zusammensetzung zumindest ein neuer Vorsitzender und neue Laienrichter bestimmt werden müssen.