Nach der bis 1924 üblichen Gerichtsordnung waren die Richter- und Geschworenenbank getrennt, wobei die Geschworenen ohne die Richter über die Schuldfrage entschieden und mit den Richtern über das Strafmaß urteilten.
Anders als beim Schöffengericht oder auch bei der Geschworenenbank treffen die Richter des Schwurgerichtshofs keine besonderen Besetzungsbestimmungen hinsichtlich der Anzahl der Richter von einem Geschlecht.
Im Rahmen der Urteilsfindung stellt der Schwurgerichtshof der Geschworenenbank die zuvor von den drei Berufsrichtern beschlossenen Fragen, welche die Geschworenen anschließend in geheimer Sitzung zu beraten haben.