Besondere Probleme ergaben sich aus dem Verhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht, da beide in der angewandten Kunst dieselben Schöpfungen betreffen konnten, aber unterschiedliche Voraussetzungen hatten.
Später wurde er in den Ausschuss für Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht berufen und zum Vorsitzenden des Unterausschusses für Geschmacksmusterrecht ernannt, in dem er den Entwurf für ein neues Geschmacksmustergesetz fertiggestellt hatte.
Neben diesen Regelungen sind auch die Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes (Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht, Geschmacksmusterrecht u. a.) zu nennen.
Die diesbezügliche Rechtsprechung wurde neben dem Patentrecht auch auf „ungeprüfte“ Registerrechte wie das Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht übertragen.