Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit seinen Mandanten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich, bleibt die Geschäftsgebühr in voller Höhe bestehen.
Eine Geschäftsgebühr entsteht bereits durch Entgegennahme der Information, soweit sich der vom Mandanten erteilte Auftrag darauf richtet, den Rechtsanwalt nach außen tätig werden zu lassen.