Unter dem Begriff der gestörten Gesamtschuld wird eine Situation verstanden, in der eine Gesamtschuld nicht entsteht, weil ein potentieller Gesamtschuldner von einer Haftungsprivilegierung profitiert.
Ein weiteres Ziel der Umschuldung kann es sein, Zahlungsverpflichtungen aus verschiedenen Krediten und Finanzkäufen zu einer Gesamtschuld zusammenzufassen.
Zur Konfusion kommt es nicht, wenn bei der Gesamtschuld ein Forderungserwerb durch einen oder mehrere Gesamtschuldner stattfindet; vielmehr hat dieser Forderungserwerb nur Einzelwirkung (Abs.
Wenn es an einer gesetzlichen Regelung oder einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung fehlt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Gesamtschuld vorliegen sollte oder nicht.