Nur sofern ausnahmsweise der Buchwert des erworbenen Gesellschaftsanteils dem Kaufpreis entspricht, wird die Beteiligung des neu eingetretenen Gesellschafters am Gesamthandsvermögen entsprechend abgebildet.
Jede Person hat einen ideellen Anteil am Gesamthandsvermögen, nicht dagegen an den einzelnen zum Vermögen gehörenden Gegenständen (körperliche Gegenstände (Sachen) und nichtkörperliche Gegenstände (Rechte) wie z. B. Forderungen).