Die Gesamtgrundschuld entsteht wie die Einzelgrundschuld; sie wird erst als Gesamtrecht wirksam, wenn sie am letzten mit haftenden Grundstück eingetragen ist.
Eine Gesamtgrundschuld ist wirtschaftlich zweckmäßig, wenn mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden, beispielsweise wenn mehrere Grundstücke in ihrer Gesamtheit einen landwirtschaftlichen Betrieb bilden.