Sie vertrat die gwA nach außen (gerichtlich und außergerichtlich), ihr oblag die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und die Gesamtvertretungsmacht (zum Beispiel Buchführung, Jahresabschluss).
Ordnet der Gesellschaftsvertrag Gesamtgeschäftsführungsbefugnis an, bedarf es der Zustimmung aller Geschäftsführer zu einer Handlung, sofern kein Fall von Gefahr im Verzug vorliegt.