1 Satz 2 Gerichtskostengesetz um den Streitwert des echten Hilfsantrags erhöht, wenn über den echten Hilfsantrag entschieden wird (also bereits über den Hauptantrag entschieden wurde).
Artikel 3 änderte Vorschriften im Gerichtskostengesetz, im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, im Gerichtsvollzieherkostengesetz und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und passte so das Kostenrecht an das neue Zwangsvollstreckungsrecht an.