Dementsprechend werden die gentechnischen Arbeiten nach § 7 Gentechnikgesetz in vier definierte Sicherheitsstufen eingeteilt, wobei Sicherheitsstufe 4 die höchsten Anforderungen aufweist.
Sie forderte, das Gentechnikgesetz so zu ändern, dass Anbaustandorte nicht mehr bekannt gegeben werden müssen und Anbauer nicht für etwaige Schäden haften, was eine Ausnahme vom Verursacherprinzip bedeuten würde.
Aufgaben im Zusammenhang mit nicht übertragbaren Erkrankungen ergeben sich beispielsweise aus des Bundeskrebsregisterdatengesetzes (Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten) oder für Genehmigungsverfahren nach des Gentechnikgesetz und nach dem Stammzellgesetz.