Die Schuldvermutung kann sich immer nur gegen Personen, nicht jedoch gegen Sachen oder rechtlich relevante Situationen richten (wie der Generalverdacht oder der Argwohn).
In den Schriften der Gelehrten und Gebildeten wie auch in den normativen Äußerungen der Behörden waren die Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppen unter Generalverdacht gestellt.
Die Schuldvermutung grenzt sich vom Generalverdacht ab, da der Generalverdacht sich grundsätzlich gegen eine ganze Gruppe von Personen vor Begehung einer konkreten (neuen) Tat richtet.