Eine Bestätigung der Wahl durch den Papst ist nur nötig, wenn der neugewählte Abt zugleich Präses seiner Kongregation ist, in den anderen Fällen bestätigt der Generalabt oder Abtpräses der Kongregation.
Die Klöster waren zum Gehorsam gegenüber dem Generalkapitel und dem Generalabt verpflichtet, aber vom Besuch des Generalkapitels befreit, weil dort die Kongregation vertreten war.