Vertreten wurden sie von allen Vertragspartnern gemeinschaftlich, sofern die Vertretungsbefugnis im Gemeinschaftsvertrag nicht einzelnen Personen zugewiesen wurde.
Das war insoweit unschädlich, als die bestehenden Gemeinschaftsverträge bereits die Änderungen des Abkommens von 1957 und des Fusionsvertrages 1965 übernommen hatten.