Eine Wiederaufnahme erfolgt auf Antrag des Betroffenen nach offenem Schuldbekenntnis und ehrlicher Reue vor dem Ausschuss, der den Gemeinschaftsentzug verfügt hatte.
Ein Gemeinschaftsentzug wird nur ausgesprochen, wenn das Fehlverhalten durch ein Geständnis oder die Aussage zumindest zweier Zeugen nachgewiesen wurde und wenn der Betreffende sich reuelos zeigt.
Sollte das Mitglied keine Reue zeigen, so kommt der Rat zusammen und beschließt, entweder den Gemeinschaftsentzug fortzuführen oder das Mitglied auszuschließen.
Diese erfolgt auf Antrag des Betroffenen nach offenem Schuldbekenntnis und ehrlicher Reue vor dem Ausschuss, der den Gemeinschaftsentzug verfügt hatte.