3 WEG das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Gemeinschaftseigentum, zu dem es gehört.
Diese Festlegung kann aber nicht ohne Einschränkung getroffen werden, denn nicht alle Räume sind sondereigentumsfähig; es gibt Räume, die zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen müssen (Abs.
Die Grenzen des Sonder- und Gemeinschaftseigentums müssen wegen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes klar voneinander abgesteckt werden können.
Das Verwaltungsvermögen ist ein gemeinschaftliches Sondervermögen, das nicht dem Gemeinschaftseigentum zugerechnet wird, da dieses nicht den Eigentümern gehört, sondern der Gemeinschaft der Eigentümer (Abs.
Umgekehrt ist es jedoch nicht möglich, Sachen, die von Gesetzes wegen zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören, also nicht sondereigentumsfähig sind, dem Sondereigentum zuzuweisen.