Bestimmte Umstände können ein Haltverbot erfordern, zum Beispiel wenn auf öffentlichem Verkehrsgrund Nutzungen stattfinden, die über den Gemeingebrauch hinausgehen (vergleiche Sondernutzung).
Es regelt insbesondere auch die Benutzung der Sachen im Interesse des Gemeinwohls (Gemeingebrauch) durch die Allgemeinheit oder besondere Berechtigte (Sondernutzung).
Kernpunkte des angestrebten Gesetzes ist die Umwidmung der Straßen durch die Beschränkung ihrer Nutzung auf den Gemeingebrauch des Umweltverbundes, also Fuß-, Rad- und öffentlicher Personennahverkehr.
Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch), allerdings besteht kein Anspruch auf die Dauer.