Das Prinzip des Gemeineigentums ist in Zentralverwaltungswirtschaften von besonderer Bedeutung, da sich daraus der gesellschaftliche Anspruch auf Mitbestimmung ableiten lässt.
Die Verwaltung des klösterlichen Gemeineigentums oblag allein dem jeweiligen Abt, war also an die Ordenshierarchie gebunden und beinhaltete keine Kirchenkritik.
Die Vorstellung des Gemeineigentums (im Gegensatz zu Privateigentum), setzt die prinzipielle Gleichstellung aller Menschen in Bezug auf die Arbeit und den Erwerb ihrer Lebensmittel voraus.