Nach Änderung der Gesetzeslage können Botschaften jedoch bis auf Weiteres keine Identitätsprüfungen nach dem Geldwäschegesetz (z. B. im Rahmen von Kontoeröffnungen und Kreditaufnahmen) mehr vornehmen.
Die Verfahren wurden zur Gewährleistung der Auflagen des Geldwäschegesetzes eingeführt, das Banken gesetzlich verpflichtet, die Identität des Kunden bei der Kontoeröffnung festzuhalten.
Das Geldwäschegesetz regelt die Transparenzpflichten, d. h. die von juristischen Personen zu meldenden Daten, die Einsichtnahme sowie das europäische System der Vernetzung der nationalen Register.
Die fehlende Beibringung einer Finanzierungsbestätigung stellt einen Verdachtsfall nach §11 Geldwäschegesetz dar, der bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemeldet werden muss.
Bankenaufsichtsrechtlich ist keine oder eine zu gering angesetzte Überwachung vorhanden, die Einhaltung von Geldwäschegesetzen wird ebenfalls nicht oder unzureichend überprüft.
Für natürliche Personen werden bei dieser Registrierung gemäß dem Geldwäschegesetz sämtliche Ausweisdaten wie Vor- und Nachnamen, Meldeadresse und Geburtsdatum übernommen.