Als Rechtssubjekt kommen Unternehmen (Versicherungsunternehmen mit privaten Rentenversicherungen), Behörden (gesetzliche Rentenversicherungen) oder Privatpersonen (für Geldrenten, Leibrenten, Leibgedinge, Reallasten, Rentenschulden) in Betracht.
Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen, für die die Bestimmungen über die Rente beim Überbau sinnentsprechend gelten.