Verweigert der Gläubiger die Annahme eines Geldersatzmittels, ist die Geldschuld des Schuldners nicht erloschen, und er muss sie mit gesetzlichen Zahlungsmitteln begleichen.
Forderungen gehören zu den Nominalgütern, die jede Art von Anspruch wie Kreditoren, Wertpapiere (Aktien und Anleihen), Guthaben oder Geld und Geldersatzmittel umfassen.
Zu den Nominalgütern gehören insbesondere Forderungen, die jede Art von Anspruch wie Kreditoren, Wertpapiere (Aktien und Anleihen), Bankguthaben oder Geld und Geldersatzmittel umfassen.
Hierzu gehören Kapital, Geld und Geldersatzmittel (Kreditkarte, Guthabenkarte, Reisescheck, Scheck, Wechsel, im weiteren Sinne auch Wertmarken, Briefmarken, Gutscheine, Schuldscheine oder Kreditbriefe), Sorten, Devisen und Wertpapiere.