Soweit es sich um einen Gehaltsvorschuss handelt, hat der Arbeitnehmer den Vorschuss grundsätzlich zurückzuzahlen oder hinzunehmen, dass dieser mit einer späteren Zahlung des Arbeitsentgeltes verrechnet wird.
Leistet der Arbeitgeber eine Zahlung, die über das bereits fällige Arbeitsentgelt hinausgeht, so handelt es sich nicht um eine Abschlagszahlung, sondern um eine Überzahlung oder einen Gehaltsvorschuss.