Dabei bildet eine Seilschaft zugleich auch eine Gefahrengemeinschaft; denn unter ungünstigen Bedingungen kann ein Sturz eines einzelnen Mitgliedes zum Absturz der gesamten Seilschaft führen.
Die Schuld könnte nach herrschender Ansicht aufgrund eines übergesetzlichen Notstandes ausgeschlossen sein, denn: Eine Mindermeinung sieht dies anders: Der übergesetzliche Notstand greife hier nicht, weil keine Gefahrengemeinschaft vorliege.