Materiellrechtlich hat der Leistungsort Bedeutung für die Frage, wann Erfüllung eingetreten ist, wann die Gattungsschuld zur Stückschuld konkretisiert wird, wann der Gläubiger in Annahmeverzug gesetzt wird und wann Schuldnerverzug eintritt.
Die Verpflichtung zur Leistung kann sich auf einen konkret bestimmten Gegenstand beziehen (Stückschuld) oder auf ein Element einer Vielzahl ähnlicher Gegenstände (Vorratsschuld oder Gattungsschuld).