Im Übrigen gelten für Straußwirtschaften die Bestimmungen des Gaststättengesetzes des Bundes, wenn es keine speziellen Regelungen in den jeweiligen Landes-Gaststättengesetzen gibt.
Hierunter fallen beispielsweise das Besichtigen von Räumlichkeiten durch eine Behörde, wie es etwa des Gaststättengesetzes für Gaststätten und der Handwerksordnung für Handwerksbetriebe vorsehen.
Bereits nach dem Gaststättengesetz von 1970 waren die Länder ermächtigt, eine Erlaubnisfreiheit von Straußwirtschaften durch Rechtsverordnung selbst zu regeln.
In den meisten Kantonen wurde die Bundesregelung zusätzlich in den Gaststättengesetzen oder Gastsättenverordnungen verankert und werden Verstösse mit Geldbussen bestraft.
Die Beschränkungen werden jeweils durch die Gesetze bestimmt, wie in der Gewerbeordnung (siehe dazu beispielsweise den Katalog der § bis 34e der Gewerbeordnung) oder dem Gaststättengesetz.
Das geltende Gaststättengesetz des Bundes behält seine Gültigkeit, soweit die Länder nicht durch Erlass eigener Gaststättengesetze von ihren Kompetenzen Gebrauch machen.