Beispiel Irrtum Täterstatus : Täter stellt sich vor, er habe eine Garantenpflicht gegenüber einem Nachbarskind, obwohl diese tatsächlich nicht vorliegt.
Konkrete Auswirkungen sind noch in den Bereichen der Zeugnisverweigerung, der Garantenpflicht und der Rückgabe von Geschenken aus der Verlobungszeit gegeben.
Voraussetzung dafür ist, dass das beanstandete Verhalten Handlungsqualität aufweist und dass den Unterlassenden eine sogenannte Garantenpflicht, d. h. eine Rechtspflicht zum Handeln, trifft.
Gleiches gilt hinsichtlich einer versehentlich überhöhten Lohnzahlung des Arbeitgebers: Allein der Abschluss eines Arbeitsvertrags begründet grundsätzlich keine Garantenpflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.