Soweit eine Güteverhandlung vor einem Schlichter oder Friedensrichter obligatorisch ist, ist ein Nachweis über deren Durchführung als Zustellungsvoraussetzung zu erbringen.
Dazu zählten die Stärkung der ersten Instanz, Institutionalisierung des Schlichtungsgedankens durch Einführung einer Güteverhandlung, Umgestaltung der Berufung in ein Instrument zur Fehlerkontrolle und eine beschleunigte Erledigungsmöglichkeit für substanzlose Berufungen.