Eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ist dann unbegründet, weil der Kläger mit seinem Klagevorbringen wegen Fristversäumnis ausgeschlossen ist.
Ursprünglich konnte eine Fristversäumnis vermutlich auch zum Verlust des überlassenen Grundbesitzes führen, weshalb derartige Abgaben auch Vahrpfennig bzw. Vahrschuld (von Gefahr) genannt wurden.
Dies kann der Gläubiger verhindern, indem er dem Schuldner unverzüglich nach dem Fristversäumnis mitteilt, dass sein Interesse an der Kaufsache fortbesteht.