Im Laufe der Entwicklung haben sich gesetzliche Freistellungsansprüche entwickelt, die Arbeitnehmer/innen einseitig, d. h. ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber in Anspruch nehmen können.
Ergibt die Auslegung, dass der Privilegierte letztlich nicht haften soll, bekommt der Privilegierte einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Geschädigten.