Diese betrafen insbesondere die vorläufige Haushalts- und Finanzplanung, die Fortgeltung von Flächennutzungs- und Gebietsentwicklungsplänen, die Besetzung von Beschlussgremien sowie die Überleitung des kommunalen Personals auf die neuen Gemeinden.
Dies zeigt sich etwa an seinem Sondervotum zur Sicherungsverwahrung, in dem er sich im Gegensatz zur Senatsmehrheit für die Nichtigkeit der entsprechenden Gesetze statt für ihre übergangsweise Fortgeltung aussprach.
Schließlich habe man das Problem in der allgemeinen Formulierung des Artikel 123 des Grundgesetzes über die Fortgeltung von Recht und Verträgen versteckt.