Zu diesem Zweck erlaubt das Pfandrecht dem Forderungsgläubiger, seine Forderung durch Verkauf des verpfändeten Gegenstands zu befriedigen; grundsätzlich erfolgt dies durch öffentliche Versteigerung.
Anders verhält es sich auf Gläubigerseite: Pfandrechtsinhaber und Forderungsgläubiger müssen personenidentisch sein, da andernfalls Forderung und Pfandrecht auseinanderfielen.