Der Flugleiter hat als Vertreter des Flugplatzhalters für einen betriebssicheren Zustand des Flugplatzes und für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu sorgen.
Vereinzelt ist dieser Stempel vom Flugleiter oder seinem Vertreter eigenmächtig auch dazu benutzt worden, um auf dem Flughafen aufgelieferte Briefsendungen abzustempeln.
Der Flugleiter ist nicht befugt Verfügungen nach zu erteilen, er hat keinerlei Ordnungsrecht oder hoheitliche Befugnisse, sondern ist auf das Hausrecht beschränkt.
Zu den Betriebszeiten ist die Flugleitung durch einen ehrenamtlichen Flugleiter besetzt, der sich um den reibungslosen Betrieb auf dem Flugplatzgelände kümmert.
Beauftragte für Luftaufsicht sind z. B. Verkehrsleiter an Flughäfen, Flugleiter o. Ä., während Sachbearbeiter für Luftaufsicht Beamte oder Beschäftigte des Landes sind.