Hauptanwendung sind sogenannte Mahnklagen sowie Exekutionsanträge (Anträge zur Vollstreckung), Anträge an das Firmenbuch sowie Anträge an das Grundbuch.
Für die Gründung der Erwerbsgesellschaften war der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags und die Eintragung in das Firmenbuch erforderlich (§ 3 Erwerbsgesellschaftengesetz).
In aktuellen internationalen Erklärungen zum Wirtschaftswachstum wird besonders die Rechtssicherheit im Hinblick auf öffentliche Register (Grundbuch, Firmenbuch etc.) als entscheidend für anhaltend positive Entwicklungen gesehen.