Auch Filme, die bereits vor Inkrafttreten des Lichtspielgesetzes entstanden sind, mussten, wenn sie weiterhin im Kino gespielt werden sollten, der Filmprüfstelle vorgelegt werden.
In die Arbeit der Filmprüfstelle wurde das Führerprinzip eingeführt; die Beisitzer, die bisher volles Stimmrecht besessen hatten, durften jetzt nur noch beraten.