Für Zeiträume, bei denen die Festsetzungsfrist von zehn Jahren abgelaufen war, war die Festsetzung der Steuer von Amts wegen unzulässig (Festsetzungsverjährung).
Für alle anderen Steuern und Steuervergütungen (insbesondere also für die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer) beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre.
Die Anlaufhemmung beträgt maximal drei Jahre (Abgabenordnung); in Fällen von Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf 10 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf 5 Jahre.