Das Bundestagswahlrecht, das im Bundeswahlgesetz festgelegt ist, beruht auf dem Prinzip der personalisierten Verhältniswahl mit einer Fünfprozenthürde.
Neben der Fünfprozenthürde sehen die Vorschriften des Wahl- und Parteienrechts noch weitere Einschränkungen vor, die verhindern, dass nicht-etablierte Parteien wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen vorfinden.
Auch wenn dieser die Fünfprozenthürde nicht meisterte, konnte er in die Abgeordnetenkammer einziehen, selbst wenn er die sonst erforderliche Stimmenzahl für diesen einen Sitz nicht erreichte.