Bereits im Aufnahmegespräch klärt die Justizvollzugsanstalt, ob der Gefangene vor seiner Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht stand oder noch steht.
Eine Gefährdung des Zwecks der Maßregel liegt vor, wenn durch den Verstoß die Gefahr, dass der unter Führungsaufsicht Stehende eine neue Straftat begeht, vergrößert wird.