Ist die persönliche Übergabe nicht möglich, darf eine Ersatzzustellung in der Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung vorgenommen werden.
Ist eine Übergabe an eine Ersatzperson in der Wohnung oder dem Geschäftsraum nicht möglich, kann eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung erfolgen.
Gelingt dies nicht, kann subsidiär einem erwachsenen Familienmitglied, einem erwachsenen Mitbewohner oder einem Postempfangsbevollmächtigten zugestellt werden (Ersatzzustellung an Ersatzempfänger).
Bei einer Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen oder Einrichtungen sowie bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist auch der Grund, der diese Zustellung rechtfertigt, anzugeben.