Eine Geldstrafe kann zwar formal nicht freiwillig als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt werden, dennoch kann ein Betroffener dies durch Nichtzahlung praktisch erzwingen.
Alle anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen (z. B. Strafhaft, Ersatzfreiheitsstrafe) gehen der Vollstreckung der Untersuchungshaft vor (Satz 2 StPO n.F.).