Eine Amtspflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn die Grenzen eines vorhandenen Ermessens­spielraums verletzt werden, ohne dass ein Ermessensmissbrauch vorliegt.
Ermessensfehlgebrauch (oder Ermessensmissbrauch) bedeutet, dass die Behörde den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht richtig erkennt und ihre Ermessensentscheidung auf fehlerhafte Überlegungen stützt.