Denn, selbst wenn der Erfindungsgedanke das Erfordernis der Neuheit erfüllt, so muss er – neben einer gewerblichen Anwendbarkeit – zusätzlich noch „Erfindungshöhe“ aufweisen, d. h. „auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen“, Abs.1 PatG.
Nach dem deutschen Patentgesetz erlöschen die gewährten Rechte in Bezug auf einen Patentgegenstand, der den Erfindungsgedanken verkörpert, sobald die Sache mit Zustimmung des Patentinhabers im Inland in Verkehr gebracht wurde.