Der Vertragsschließende erhält – gestützt auf die Anscheinsvollmacht – einen Erfüllungsanspruch gegenüber dem Vertretenen, obwohl dieser keine Vollmacht erteilt hat.
Da die Bereitschaft zu geschlechtlichem Verhalten um der Menschenwürde willen jederzeit widerruflich sein muss, kann ein Erfüllungsanspruch hinsichtlich der Leistung der Prostituierten nicht bestehen.