Anders als der Erbe wird der durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte nicht Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.
Deswegen handelten die Herren von Plesse auch bisher in allen Angelegenheiten ihrer Erbengemeinschaft ausnahmslos gemeinsam, entweder als Aussteller oder aber in Zeugenlisten von Urkunden.
Zum Beispiel regelt die gesetzliche Erbfolge, dass in einer kinderlosen Ehe die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten Erben werden und mit diesem eine Erbengemeinschaft bilden.
Durch seinen im gleichen Jahr erfolgten Tod kamen die Besitzungen an eine Erbengemeinschaft, die – da sie nicht katholisch waren – 1629 des Landes verwiesen wurden.
Die neuen Besitzer führten, auch im Sinne der Erbengemeinschaft, das Haus durch umfangreiche Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten in seinen ursprünglichen Zustand zurück.