Verstrickung ist in der Rechtswissenschaft die dauerhafte Verbindung eines Rechtsobjekts durch einen besonderen Rechtsakt, die nur durch einen gleichartigen und gleichrangigen Rechtsakt wieder gelöst werden kann (Entstrickung).
Entnimmt der Inhaber ein solches Objekt aus dieser Vermögensmasse – was er jederzeit kann – löst er jedoch die hergestellte Zuordnung (Entstrickung) und die bestehende Anwendbarkeit dieser Gesetze.
Entstrickung beschreibt auch den Fall, dass ein Wirtschaftsgut aus der inländischen Besteuerung ausscheidet, so dass spätere Werterhöhungen nicht mehr der deutschen Steuer unterworfen werden können.