Wahlberechtigt waren im Prinzip alle Männer ab 25 Jahren, ausgenommen Militärangehörige, Strafgefangene, Entmündigte und Männer, die von der Armenhilfe lebten.
Stattdessen wurde grundsätzlich der Ehegatte zum Vormund bestellt, sonst die Eltern; der Entmündigte konnte der Bestellung seiner Eltern zum Vormund nicht widersprechen.